1. Anwendungsbereich
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Herstellung, Lieferung und Reparatur sowie Aufarbeitung von Sehhilfen, Kontaktlinsen und von optischer Handelsware zwischen uns und unseren Kunden. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit sie von uns schriftlich anerkannt wurden.
1.2. Daten unserer Kunden werden von uns EDV-mässig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
1.3. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen
2. Angebote, Liefer- und Zahlungsbedingungen
2.1. Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Wir behalten uns vor, den Liefertermin um 14 Tage zu überschreiten.
2.2. Wird die Ware ausnahmsweise auf Wunsch des Kunden angeliefert, so geht die Gefahr mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Die Kosten des Versands trägt der Kunde, wenn nicht explizit vereinbart worden ist, dass wir die Versandkosten tragen.
2.3. Soweit der Kunde eine besondere Schutzverpackung für Sehhilfen wünscht, stellt ihm der Augenoptiker eine solche auf Kosten des Kunden gerne zur Verfügung.
2.4. Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei sowie ohne Abzug eines Skontos zu erfolgen. Die Zahlung hat bei Übergabe der Ware Zug um Zug zu erfolgen. Wird eine Rechnung erteilt, sind alle Rechnungsbeträge sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der Betriebsinhaber oder ein von diesem beauftragter oder ermächtigter Dritter verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Gegen Zahlungsansprüche des Augenoptikers kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
2.5. Bei Vorlage eines Berechtigungsscheines oder eines Rezeptes vermindert sich die Zahlungspflicht des Kunden um den ihm zustehenden Kassenanteil. Verweigert die Krankenkasse – aus welchem Grund auch immer – die Zahlung des errechneten Kassenanteils, so bleibt der Kunde verpflichtet, auch diesen Anteil zu zahlen. Vorstehendes gilt für sämtliche Bestellungen des Kunden bei dem Augenoptiker.
2.6. Die gelieferte Sehhilfe beziehungsweise Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung der diesbezüglichen Werklohnforderungen des Augenoptikers (gegebenenfalls auch des Krankenkassenanteils) unser Eigentum. Während dieser Zeit darf die Sehhilfe weder veräußert noch belastet noch verliehen werden.
2.7. Zahlungen sind möglich in Bar, Kreditkarte, EC-Karte, oder per Einzugsverfahren.
3. Preise, Kostenvoranschläge
3.1. Alle angegebenen Preise sind EURO-Preise inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3.2. Werden Kostenvoranschläge von Dritten (z.B. Krankenkassen) gekürzt, so sind für den Kunden gleichwohl die vom Augenoptiker festgestellten Preise verbindlich. Kürzungen von dritter Seite, insbesondere von Krankenkassen, gehen zu Lasten des Kunden.
4. Reparaturen
Bei einem Reparaturauftrag beziehungsweise einer Aufarbeitung können wir dem Kunden einen Kontrollabschnitt aushändigen. Die Rückgabe der Ware erfolgt dann nur gegen Vorlage dieses Belegs. Erklären wir uns im Einzelfall bereit, die Reparatursache auch ohne Kontrollabschnitt auszuhändigen, so sind wir berechtigt, von dem Kunden einen Identitätsnachweis beziehungsweise eine Quittung zu verlangen. Die Reparaturware wird bis zu sechs Monate nach dem auf dem Kontrollabschnitt vermerkten Annahmedatum unentgeltlich aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Termins sind wir berechtigt, die Reparaturware entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1204 ff. BGB zu verwerten, sofern der Kunde zuvor mit eingeschriebenem Brief diese Verwertung hingewiesen und ihm nochmals eine einmonatige Frist zur Abholung der Ware eingeräumt worden ist.
5. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt suspendieren unsere vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer der Störung und in dem Umfang ihrer Wirkung. Als Fälle höherer Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer außerordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können.
6. Kontaktlinsen
6.1. Bestellt der Kunde Kontaktlinsen, deren Kosten nicht von den Krankenkassen erstattet werden, sind wir berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Der Preis der Kontaktlinsen umfasst die üblichen Anpassungsleistungen.
6.2. Wir behalten uns vor, eine darüber hinaus gehende Betreuung nach entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden gesondert abzurechnen.
6.3. Bei einer Unverträglichkeit von Kontaktlinsen können diese innerhalb von vier Wochen nach der Abgabe zurückgegeben werden. Wörle.Optik SehkraftCentrum München behält sich in diesem Falle vor, und ist berechtigt, die bis dahin erbrachten Dienstleistungen bzw. die bis dahin entstandenen Kosten zu berechnen.
6.4. Bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung beziehungsweise eines Berechtigungsscheins zur Abgabe von Kontaktlinsen gelten die entsprechenden Vereinbarungen mit den gesetzlichen Krankenkassen.
7. Serviceleistungen
Serviceleistungen berechnen wir nach Zeit und Materialaufwand.
8. Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistungsfrist für neu verkaufte Ware beträgt 24 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Werktagen nach Übergabe der Ware gerügt werden, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.
8.2. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind – nach unserer Wahl – zunächst auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Schlägt die Nachbesserung fehl oder scheitert die Ersatzlieferung, hat der Kunde das Recht zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung).
8.3. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch unsachgemäße Behandlung oder Beschädigung seitens des Kunden verursacht wurden.
8.4. Bei Sehhilfen, die nach Angaben Dritter (z.B. von Augenärzten oder dem Kunden selbst) angefertigt werden, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die vertragsgemäße Herstellung der Sehhilfe selbst und deren Anpassung. Für die Refraktion und die Verträglichkeit der Sehhilfe kann keine Gewähr übernommen werden, sofern der Kunde trotz unserer Hinweises auf etwaige fehlerhafte Angaben Dritter die Anfertigung nach diesen Angaben wünscht.
8.5. Für Reparaturleistungen und andere Werkleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate nach Abnahme. Gewähr wird insoweit nur geleistet, wenn der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Werktagen nach Übergabe rügt. Erscheint die Nachbesserung nicht von vornherein als aussichtslos, so ist die Gewährleistung zunächst auf die Nachbesserung beschränkt. Der Kunde hat nach dem Fehlschlagen zweier Nachbesserungsversuche das Recht, Herabsetzung des Reparaturpreises zu verlangen oder den Vertrag rückgängig zu machen.
9. Haftung
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (auch seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen wird. In jedem Fall ist die Haftung für Schäden begrenzt auf den dreifachen Wert der von uns zu erbringenden Leistung.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit der Kunde nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt unser Betriebssitz in München als Gerichtsstand. Im Übrigen ist Gerichtsstand und Erfüllungsort unseres Betriebssitz nur, sofern dies gesetzlich vereinbart werden kann.